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Die insolvenzfeste Gestaltung eines Lizenzvertrags


24.01.2022

Problemstellung

Tritt ein Insolvenzfall ein, so steht dem Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO bei gegenseitigen Verträgen, welche noch nicht vollständig erfüllt sind, das Recht zu, zwischen einer Erfüllung des Vertrages oder einer Verweigerung der Erfüllung zu wählen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der Vertragspartner seine Forderung wegen der Nichterfüllung lediglich als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Lizenzverträge sind gegenseitige Verträge, welche entweder in Form eines Dauerschuldverhältnisses oder als Kaufvertrag ausgestaltet werden. Wird eine Lizenz verkauft und ist der Kaufpreis vollständig ausgeglichen, so ist der Vertrag unproblematisch erfüllt. Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich keinen Einfluss mehr nehmen. Bei einem Großteil der Lizenzverträge handelt es sich jedoch um Dauerschuldverhältnisse. Da Lizenzverträge nach überwiegender Ansicht nicht unter §§ 107, 108 InsO fallen, sind sie nach der derzeitigen Rechtslage in der Regel nicht insolvenzfest. Bisher sind zwei Gesetzesvorhaben zur Einführung eines § 108a InsO, welcher die für den Rechtsverkehr unbefriedigende Situation beenden sollte, gescheitert.

Der BGH hat bisher die meisten Ausgestaltungen eines Lizenzvertrags als nicht insolvenzfest bewertet. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wurde die Insolvenzfestigkeit bejaht. Versuche einer insolvenzfesten Vertragsgestaltung orientieren sich insbesondere an der Begründung des Urteils vom 17.11.2005 (IX ZR 162/04).

Eine besondere Schwierigkeit bei der Ausgestaltung des Lizenzvertrages besteht darin, dass die hohen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt werden müssen, gleichzeitig aber kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 119 InsO vorliegen darf. Aus diesem Grunde sind Klauseln in der Art von „im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers bleiben die auf den Lizenznehmer übertragenen Rechte unberührt“ regelmäßig unwirksam.

Die Gestaltung des Vertrages

Sämtliche Versuche, eine insolvenzfeste Gestaltung des Lizenzvertrages zu erreichen, bedienen sich des Instruments der aufschiebenden Bedingung.

Der vorbezeichneten Entscheidung des BGH zur Insolvenzfestigkeit lag folgende Klausel zu Grunde:

„Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Bei Kündigung dieses Vertrags durch die Firma m oder die Firma p gehen die Source-Codes von A in der zum Zeitpunkt der Kündigung aktuellen Version inklusive der Nutzungs- und Vertriebsrechte dieser Version auf die Firma p über. Für den Übergang der Source-Codes sowie der Nutzungs- und Vertriebsrechte zahlt die Firma p eine einmalige Vergütung in Höhe des Umsatzes der letzten sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung.”

Die Leitsätze lauten hierzu:

„1. Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt.

2. Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Ausübung eines Kündigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitert dieser nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abhängt.

3. Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch verhindern, dass er die Nichterfüllung des zu Grunde liegenden Vertrags wählt.“

Aus der Entscheidung sind mithin folgende Voraussetzungen abzuleiten:

„Die Position des Lizenznehmers ist demgegenüber insolvenzfest […], wenn einem Lizenznehmer im zugrundeliegenden Vertrag – unanfechtbar – ein außerordentliches Kündigungsrecht und für diesen Fall aufschiebend bedingt ein Weiternutzungsrecht eingeräumt wurde, von dem er Gebrauch gemacht hat; dann kann der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Lizenzgebers nicht mehr die Erfüllung ablehnen, das Nutzungsrecht also nicht wieder über § 103 zur Masse ziehen“ (vgl. MüKo InsO / Huber, § 103 Rn. 76; § 109 Rn. 26).

Demnach ist festzuhalten, dass die Lizenz dem Lizenznehmer für eine bestimmte Zeit ohne Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden muss. Dem Lizenzgeber darf allenfalls ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt werden, dass der Lizenznehmen seine Pflichten (insbesondere Ausübungs-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten) nicht ordentlich erfüllt (so auch Dr. Hölder und Dr. Schmoll, GRUR 2004, 830 ff.)

Es muss also ein Vertragsverhältnis bestehen, aus welchem sich die Parteien nicht ohne weiteres lösen können. Dem Lizenznehmer ist das Recht einzuräumen, den Lizenzvertrag im Falle eines wichtigen Grundes kündigen zu können. In diesem Zusammenhang ist zu vereinbaren, dass die exklusiven Nutzungs- und Vertriebsrechte im Falle einer Kündigung auf den Lizenznehmer übergehen, wenn dieser eine entsprechende Vergütung hierfür entrichtet.

Addendum

Der hier vorgestellte Lösungsansatz für die Problematik der Insolvenzfestigkeit eines Lizenzvertrags beinhaltet unter anderem die sehr strengen Anforderungen an die beschränkten Lösungsmöglichkeiten der Vertragspartner vom Lizenzvertrag. Fälle, in denen dem Lizenznehmer asymmetrisch größere Kündigungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind noch nicht höchstrichterlich entschieden. An dieser Stelle obliegt es den Vertragsparteien, die Risiken einer fehlenden Insolvenzfestigkeit gegenüber einer ungewollten Bindung an den Lizenzvertrag abzuwägen.

Das (fehlende) Lösungsrecht des Lizenznehmers wurde bisher zumindest noch nicht als entscheidendes Kriterium für die Frage nach der Insolvenzfestigkeit herangezogen. Dagegen ist es unabdingbar, dass dem Lizenzgeber keine Lösungsmöglichkeit zusteht, die nicht von einem Verhalten des Lizenznehmers abhängt.



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