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Kündigung in der Elternzeit: Ist das möglich?


20.01.2023
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen während der Elternzeit nicht kündigen, denn Sie unterliegen einem besonderen Schutz (§ 18 Abs. 1 BEEG). Der Kündigungsschutz beginnt, sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden, aber frühestens eine Woche vor dem Start der Anmeldefrist. Diese beträgt sieben Wochen.
Das heißt, wenn Sie Ihre Elternzeit acht Wochen vor dem eigentlichen Beginn anmelden, kann Ihnen nicht mehr gekündigt werden. Versäumen Sie es, die Elternzeit binnen der siebenwöchigen Frist bei Ihrem Arbeitgeber anzumelden, verschiebt sich ihr Beginn nach hinten.

Gibt es Ausnahmen?

Zwar stehen Sie unmittelbar vor und während der Elternzeit unter einem speziellen Schutz, jedoch kann Ihnen Ihr Arbeitgeber in besonderen Ausnahmefällen trotzdem kündigen. Hierzu ist allerdings die Zustimmung des zuständigen Landesamtes für Arbeitsschutz nötig. Dieses erteilt seine Zustimmung aber meist nur, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers etwa aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber vor der Insolvenz steht oder wenn die Existenz des Betriebs nicht weiter gewährleistet werden kann.
Eine Kündigung in der Elternzeit ist unter anderem in folgenden Fällen möglich:
  • bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes
  • kriminelle Vergehen zuungunsten des Arbeitgebers
  • bei besonders schwerer Vertragsverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber
  • in Kleinbetrieben, wenn ohne qualifizierten Ersatz der Betrieb stillstehen würde
Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit kann sowohl von Arbeitnehmerseite als auch von Arbeitgeberseite mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Nach Ablauf der Probezeit greift jedoch der Kündigungsschutz. Während Arbeitnehmer weiterhin grundlos kündigen können, müssen Arbeitgeber gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen zulässigen Grund präsentieren.
Ohne Zustimmung des Landesamtes ist die Kündigung in der Elternzeit unwirksam. Erkundigen Sie sich also bei der zuständigen Behörde, wenn Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden ist. Sollte die Kündigung dort nicht abgesegnet worden sein, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen. Aber seien Sie schnell: Für das Einlegen der Klage haben Sie nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit. Wenn Sie nicht rechtzeitig klagen, ist die Kündigung wirksam.

Kann ich während der Elternzeit kündigen?

Wenn Sie sich in der Elternzeit entscheiden, nicht an Ihrem Beschäftigungsverhältnis festhalten zu wollen, können Sie jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen. Dabei sollten Sie jedoch mindestens eine Dreimonatsfrist bis zum Ende der Elternzeit einhalten (§ 19 BEEG). Begründen müssen Sie die Kündigung nicht. Wohl müssen Sie sich aber an die Schriftform halten, sonst ist die Kündigung unwirksam.

Sollten Sie früher, also noch vor Ende der Elternzeit aus Ihrem Arbeitsvertrag raus wollen, ist dies nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber möglich. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie bereits vor Ablauf der Elternzeit in einem neuen Betrieb anfangen wollen.

Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn Sie mehr über Ihre Arbeitnehmerrechte in der Elternzeit erfahren wollen und vielleicht sogar selbst beabsichtigen, noch vor Ende der Elternzeit den Arbeitgeber zu wechseln. Wir helfen Ihnen dabei, einen fairen und mit keinerlei sozialrechtlichen Nachteilen behafteten Aufhebungsvertrag für Sie auszuhandeln.

Natürlich unterstützen wir Sie auch, wenn Sie während der Elternzeit eine Kündigung erhalten haben und dagegen klagen wollen.



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