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Ablauf einer Kündigungsschutzklage in 5 Schritten


21.01.2023
Wie läuft eigentlich eine Kündigungsschutzklage ab? Wenn Sie womöglich selbst vor dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage stehen und wissen wollen, was auf Sie zukommt und vor Gericht erwartet, wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen, haben wir Ihnen den Ablauf in 5 Schritten zusammengefasst.

Wir erklären Ihnen den Ablauf einer Kündigungsschutzklage in 5 Schritten:

  1. Beratung bei einem Fachanwalt
  2. Kündigungsschutzklage einreichen
  3. Gütetermin und Verhandlungen
  4. Kammertermin beim Arbeitsgericht
  5. Urteil und weitere Rechtsmittel

Schritt 1: Beratung bei einem Fachanwalt

Bevor Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, ist es sinnvoll, sich von einem erfahrenen Anwalt oder besser noch von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwalt beraten zu lassen. Der Rechtsexperte weiß nämlich genau, was es beim Einlegen der Klage zu beachten gibt und sorgt für eine Wahrung der Fristen. Sie haben nämlich nur drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen.

Daher wird der Anwalt mit Ihnen zunächst einmal klären, welche Absichten Sie konkret verfolgen: Möchten Sie am Arbeitsvertrag festhalten oder womöglich eine Abfindung aushandeln? Nach einer gründlichen Beschäftigung mit Ihrer individuellen Situation und Ihren Beweggründen kann der Experte auch die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage einschätzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen planen.

Bedenken Sie auch, dass die Gegenseite in der Regel über einen Rechtsbeistand verfügt oder zumindest auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und im Abwehren von Kündigungsschutzklagen weitaus erfahrener ist als Sie.

Gerne stärken wir Ihre Ausgangslage, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen wollen. Nehmen Sie für eine erste unverbindliche Beratung hier mit uns Kontakt auf. 

Schritt 2: Kündigungsschutzklage einreichen

Rechnet der Anwalt Ihnen gute Erfolgschancen aus, legt er Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Dies ist, wie bereits erwähnt, nur innerhalb der ersten drei Wochen nach Erhalt der Kündigung möglich. Nur in absoluten Ausnahmefällen lässt das Gericht eine spätere Klage zu.

Als offiziell eingereicht gilt die Klage, wenn sie beim Gericht eingegangen ist. Die Posteingangsstelle weist sie dann nach dem Geschäftsverteilungsplan der zuständigen Kammer zu und versieht sie mit einem Aktenzeichen. Im nächsten Schritt kontaktiert der Vorsitzende Richter alle Beteiligten und lädt zum Gütetermin.

Schritt 3: Gütetermin und Verhandlungen

Der Gütetermin soll gemäß § 61a Abs. 2 ArbGG binnen zwei Wochen ab Erhebung der Kündigungsschutzklage durchgeführt werden. In der Praxis können bis zum Gütetermin auch schon mal vier bis sechs Wochen vergehen.

Im Gütetermin treffen Sie unter Beisein des zuständigen Richters auf Ihren Arbeitgeber. Das Treffen dient der Erörterung der Sachlage. Auch soll auf diesem Weg eine gütliche Einigung herbeigeführt werden. Gegenstand der Verhandlungen sind oftmals der Fortbestand der Beschäftigung, das Zahlen einer Abfindung, deren genaue Höhe oder das Ausstellen eines guten Arbeitszeugnisses.

Kommt es zu einer Einigung im Gütetermin, ist das Kündigungsschutzverfahren bereits an dieser Stelle beendet. Wird im Gütetermin kein Vergleich getroffen, ist jedoch ein Kammertermin notwendig.

Schritt 4: Kammertermin beim Arbeitsgericht

Vor dem Kammertermin haben Sie sowie Ihr Arbeitgeber mehrfach die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen, die es der Kammer erlauben, sich ein genaues Bild von der Situation zu machen.

Der eigentliche Kammertermin findet dann circa vier bis sechs Monate nach dem Gütetermin statt. Hierbei handelt es sich erneut um eine mündliche Verhandlung, an der diesmal Sie und Ihr Arbeitgeber mit den Anwälten vor dem Vorsitzenden Richter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern zusammenkommen.

Auch im Kammertermin haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen. Geschieht dies jedoch nicht, spricht die Kammer ihr rechtsverbindliches Urteil.

Schritt 5: Urteil und weitere Rechtsmittel

Das Arbeitsgericht kann Ihnen in seinem Urteil entweder recht geben oder Ihre Klage abweisen.

Gibt die Kammer Ihrer Klage statt, erklärt sie die Kündigung als unwirksam. Folglich besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin. Sie können dann grundsätzlich Ihren noch ausstehenden Lohn verlangen – auch für die Dauer des Prozesses. Die Gerichtskosten hat Ihr Arbeitgeber ebenfalls zu leisten. Ihre Anwaltskosten haben Sie selbst zu tragen, es sei denn, Sie verfügen über eine Rechtsschutzversicherung.

Im Falle einer Klageabweisung besteht das Arbeitsverhältnis schon seit dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr. Sie können dann natürlich keine Lohnnachzahlung fordern und haben über Ihre Anwaltskosten hinaus die Gerichtskosten zu tragen. Es sei denn, Sie verfügen über eine Rechtsschutzversicherung.

Sollten Sie oder Ihr Arbeitgeber mit dem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens nicht einverstanden sein, so können Sie binnen eines Monats ab dem Zugang des Urteils Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Nach Einlegen der Berufung hat die unterlegene Partei einen weiteren Monat, um eine Begründung vorzulegen.

Übrigens: Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Spätestens für das Berufungsverfahren benötigen Sie also zwingend einen Rechtsanwalt.

Bleibt die Berufung erfolglos, kann unter Umständen als letztes Rechtsmittel noch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Anforderungen hierfür sind allerdings sehr hoch.

Fazit

Arbeitsverhältnisse enden nicht immer harmonisch. Haben Sie eine in Ihren Augen ungerechtfertigte Kündigung erhalten? Dann wehren Sie sich dagegen, indem Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Aussicht auf Erfolg haben Sie jedoch nur, wenn Sie den Ablauf und die Tücken des Kündigungsschutzprozesses genau kennen. Erhöhen Sie daher Ihre Erfolgschancen und lassen Sie sich von einem erfahrenen (Fach-)Anwalt für Arbeitsrecht vertreten.


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