Kündigung in der Elternzeit: Ist das möglich?
Gibt es Ausnahmen?
Eine Kündigung in der Elternzeit ist unter anderem in folgenden Fällen möglich:
-
bei Insolvenz des Arbeitgebers
-
bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes
-
kriminelle Vergehen zuungunsten des Arbeitgebers
-
bei besonders schwerer Vertragsverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber
-
in Kleinbetrieben, wenn ohne qualifizierten Ersatz der Betrieb stillstehen würde
Kann ich während der Elternzeit kündigen?
Wenn Sie sich in der Elternzeit entscheiden, nicht an Ihrem Beschäftigungsverhältnis festhalten zu wollen, können Sie jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen. Dabei sollten Sie jedoch mindestens eine Dreimonatsfrist bis zum Ende der Elternzeit einhalten (§ 19 BEEG). Begründen müssen Sie die Kündigung nicht. Wohl müssen Sie sich aber an die Schriftform halten, sonst ist die Kündigung unwirksam.
Sollten Sie früher, also noch vor Ende der Elternzeit aus Ihrem Arbeitsvertrag raus wollen, ist dies nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber möglich. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie bereits vor Ablauf der Elternzeit in einem neuen Betrieb anfangen wollen.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn Sie mehr über Ihre Arbeitnehmerrechte in der Elternzeit erfahren wollen und vielleicht sogar selbst beabsichtigen, noch vor Ende der Elternzeit den Arbeitgeber zu wechseln. Wir helfen Ihnen dabei, einen fairen und mit keinerlei sozialrechtlichen Nachteilen behafteten Aufhebungsvertrag für Sie auszuhandeln.
Natürlich unterstützen wir Sie auch, wenn Sie während der Elternzeit eine Kündigung erhalten haben und dagegen klagen wollen.

-
Beethovenstraße 1, 76133 Karlsruhe
-
0721 / 98442-0
-
0721 / 98442-90
-
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Foto von Anastasiya Gepp