Abmahnung erhalten? – So reagieren Sie richtig in Karlsruhe
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Bewahren Sie Ruhe! In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie angemessen auf das Schreiben reagieren und wie Sie sich mithilfe unserer Kanzlei in Karlsruhe gegen willkürliche Abmahnungen zur Wehr setzen können.
Als eine der traditionsreichsten Kanzleien für Arbeitsrecht in Karlsruhe nehmen wir Ihre Abmahnung unter die Lupe, besprechen mit Ihnen Ihre Handlungsalternativen und sagen Ihnen ehrlich, wann sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnt.
Wir helfen Ihnen in Karlsruhe, sich angemessen gegen eine Abmahnung zu wehren:
Eine Abmahnung kann aus vielen verschieden Gründen ausgesprochen werden. Zu den häufigsten Abmahngründen in Karlsruhe zählen beispielsweise Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit oder Alkohol am Arbeitsplatz.
Ganz typische und zulässige Abmahngründe in Karlsruhe
Schlechtleistung und Arbeitsverweigerung
Vortäuschen eines Krankheitsfalls
Verspätete oder fehlende Krankmeldung
Verstoß gegen die Kleiderordnung
Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz
Diebstahl zulasten des Arbeitgebers
Private ungenehmigte Internetnutzung
Wiederholte Unpünktlichkeit
Wussten Sie: Nicht nur Ihr Chef hat das Recht, eine Abmahnung auszusprechen. Auch Sie können Ihren Arbeitgeber in Karlsruhe abmahnen, wenn dieser gegen vereinbarte Pflichten verstößt. Zulässige Abmahngründe können zum Beispiel sein, wenn Ihnen Ihr Gehalt nicht pünktlich gezahlt wird oder Ihnen Ihre Pausenzeiten nicht gewährt werden.
Ja, wenn Sie in Karlsruhe eine mündliche Abmahnung erhalten haben, ist diese tatsächlich gültig. Denn die Aussprache einer Abmahnung ist grundsätzlich formfrei. Dies bedeutet, dass auch eine mündliche Abmahnung am Telefon oder per WhatsApp in Karlsruhe theoretisch möglich und zulässig ist. In der Praxis erfolgt eine Abmahnung jedoch meist schriftlich. Grund hierfür sind Dokumentations- und Nachweiszwecke.
Bewahren Sie zunächst einmal Ruhe, wenn Sie eine Abmahnung von Ihrem Abreitgeber erhalten haben. In Karlsruhe stehen Ihnen je nach Ausgangslage gleich mehrere Wege offen, um zu reagieren. Sinnvoll ist es in jedem Fall, dass Sie sich an einen erfahrenen Anwalt wenden, der das Schreiben prüft und Ihre Möglichkeiten mit Ihnen bespricht. So könnte die Abmahnung bereits aus formellen Gründen unwirksam sein.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, können Sie eine Gegendarstellung verfassen und Ihren Arbeitgeber auffordern, diese zu Ihrer Personalakte hinzuzufügen. Durch die Gegendarstellung können wichtige Beweismittel gesichert werden.
Soll die Abmahnung jedoch komplett aus Ihrer Akte entfernt werden, müssen Sie eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht in Karlsruhe einreichen. Sie sehen: Was Sie in Ihrer individuellen Situation am besten tun, erfordert immer einer Einzelfallbetrachtung. Nehmen Sie für eine persönliche und auf Sie abgestimmte Beratung mit unserer Kanzlei Kontakt auf.
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