Skip to main content

Kündigung widersprechen: So geht’s


24.03.2023
Wenn Ihnen unrechtmäßig gekündigt wurde, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerspruch und einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren. Doch seien Sie schnell: Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Widerspruch und eine Kündigungsschutzklage einzulegen.

Über den Weg des Widerspruchs können Sie versuchen, eine Wiedereinstellung oder auch eine angemessene Abfindung zu erreichen. Sollten Sie sich nicht mit Ihrem Arbeitgeber einigen können, haben Sie noch die Option, der Kündigung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht zu widersprechen. Doch diese muss dort ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingegangen sein.

Welche Möglichkeiten habe ich, um gegen eine unzulässige Kündigung vorzugehen

  • Beim Arbeitgeber Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

  • Beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder obwohl Sie dem Kündigungsschutz unterliegen, können Sie dem Schreiben widersprechen. Sie müssen spätestens binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Gehen Sie nicht gegen die Kündigung vor, gilt sie nach § 7 KSchG mit Ablauf der Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam.

Ein Widerspruch ist übrigens auch beim Erhalt einer fristlosen Kündigung möglich.

Wie lege ich gegen eine Kündigung Widerspruch ein?

Widerspruch gegen eine Kündigung einzulegen, ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Das heißt, dass Sie rein theoretisch auch mündlich einer Kündigung widersprechen können. Dennoch empfiehlt sich die Schriftform für Dokumentations- und Nachweiszwecke.

Inhalt eines Widerspruchs: Was sollte drinstehen?

  • Name des Empfängers 

  • Anschrift beider Parteien 

  • Grund für den Widerspruch

  • Erläuterung der Unwirksamkeit 

  • Unterschrift des Arbeitnehmers

Aus Ihrem Widerspruch sollte eindeutig hervorgehen, weswegen Sie die Kündigung für unwirksam erachten. Gleichzeitig sollten Sie Ihrem Arbeitgeber die Option einräumen, sich mit Ihnen außergerichtlich zu einigen. In der Regel ist es in Ihrer beider Interesse, einen langwierigen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.

Um bei der Formulierung des Widerspruchs keine Fehler zu machen und die Unwirksamkeit der Kündigung deutlich darzustellen, ist es sinnvoll, einen Anwalt oder besser noch Fachanwalt für Arbeitsrecht zurate zu ziehen. Die Mandatierung eines Anwalts gibt Ihnen Rechtssicherheit und stärkt zudem Ihre Position gegenüber Ihrem Arbeitgeber.

Was ist, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt?

Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf den Widerspruch zu reagieren. Oft lässt sich aber über diesen Weg erreichen, dass er die Kündigung zurückzieht oder eine Abfindung anbietet. Können Sie sich nicht einigen oder reagiert Ihr Arbeitgeber nicht auf den Widerspruch, sollten Sie fristgerecht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dann entscheidet das zuständige Arbeitsgericht über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung.

Möchten Sie mehr zu diesem komplexen Thema erfahren und sich persönlich zu Ihren Möglichkeiten beraten lassen? Dann nehmen Sie jetzt direkt mit unserer Kanzlei Kontakt auf. Wir überprüfen für Sie die Kündigung und helfen Ihnen bei der rechtssicheren Formulierung des Widerspruchs. Auch unterstützen wir Sie in Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber und beim Erzielen einer Einigung. Ist dies nicht möglich, reichen wir für Sie fristgerecht eine Kündigungsschutzklage ein und vertreten Sie erneut in Verhandlungen mit der Gegenseite und notfalls vor Gericht.



Kontaktieren Sie uns
  • Beethovenstraße 1, 76133 Karlsruhe
  • 0721 / 98442-0
  • 0721 / 98442-90
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.