Skip to main content

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig?


24.01.2023

Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigung wirksam und sozial gerechtfertigt sein, um juristisch Bestand zu haben. Doch was heißt das genau? Um als wirksam erachtet zu werden, muss die Kündigung eindeutig sowie schriftlich erklärt werden, fristgerecht erfolgen und dem Arbeitnehmer zugehen.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung müssen für die Wirksamkeit außerdem dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, welche die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem betroffenen Betrieb nicht mehr möglich machen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Es muss also objektiv ein betrieblicher Kündigungsgrund bestehen.

6 typische Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung:

  1. Auftragsrückgang
  2. Umsatzmangel
  3. Umstrukturierung
  4. Betriebsstilllegung
  5. Insolvenz
  6. Outsourcing

Ob sich der Kündigungsgrund aus einem innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Umstand ergibt, ist nicht relevant für die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung. Wichtig ist nur, dass der Betrieb nicht länger im Stande ist, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen – auch an keinem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen. Dass der Arbeitnehmer nicht doch an einer anderen Stelle im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann, muss vor Aussprechen der betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber überprüft werden.

Kündigung muss wirksam und sozial gerechtfertigt sein

Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer betriebsbedingten Kündigung ist dann erfüllt, wenn Sie auch sozial gerechtfertigt ist. Das heißt, die Auswahl der vom Stellenabbau betroffenen Mitarbeiter muss anhand einer Sozialauswahl getroffen werden. Die Sozialauswahl legt fest, nach welchen sozialen Kriterien die Mitarbeiter ausgewählt werden, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Sozial gerechtfertigt ist die Kündigung nur, wenn der Mitarbeiter, der unter sozialen Gesichtspunkten am stärksten vom Verlust seines Jobs betroffen wäre, zuletzt gekündigt wird.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam?

Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit kann sowohl von Arbeitnehmerseite als auch von Arbeitgeberseite mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Nach Ablauf der Probezeit greift jedoch der Kündigungsschutz. Während Arbeitnehmer weiterhin grundlos kündigen können, müssen Arbeitgeber gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen zulässigen Grund präsentieren.

Es gibt 3 zulässige Kündigungsgründe für Arbeitgeber:

Erfüllt eine betriebsbedingte Kündigung nicht die oben beschriebenen Kriterien, ist sie unwirksam oder sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Lassen Sie das Schreiben in einem solchen Fall nicht auf sich sitzen, sondern legen Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ein. Gerne helfen wir Ihnen dabei, die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage zu beurteilen, das Verfahren einzuleiten und Ihre Position etwa beim Aushandeln einer Abmahnung mit der Gegenseite und vor Gericht zu stärken.

Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf und lassen Sie sich beraten.



Kontaktieren Sie uns
  • Beethovenstraße 1, 76133 Karlsruhe
  • 0721 / 98442-0
  • 0721 / 98442-90
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.