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Wann bekomme ich eine Abfindung?


04.03.2021

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, mit der ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Angestellten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschädigt. Einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Sie sollten dennoch prüfen lassen, ob Ihnen in Ihrem speziellen Fall eine Entschädigung zusteht.

Arbeitgeber müssen keine Abfindung zahlen. In manchen Fällen kommen sie ihren ehemaligen Angestellten jedoch freiwillig mit der Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes entgegen und erleichtern ihnen damit die Neuorientierung nach der Kündigung. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung haben. Auch Richter können im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung vorschlagen oder zusprechen.

Ein Anspruch auf Abfindung kann entstehen aus:

  • Abfindungsregelungen in einem Arbeits- oder Aufhebungsvertrag
  • Abfindungsregelungen in einer Betriebsvereinbarung
  • Abfindungen nach Sozialplan/Interessenausgleich
  • Abfindungen durch gerichtlichen Vergleich
  • Abfindungen aus dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG)
  • Abfindungen nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§§ 9, 10 KSchG)

Von diesen Fällen abgesehen sind die Zahlung einer Abfindung sowie die Höhe der Ausgleichszahlung Verhandlungssache, bei der Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen kann. Lassen Sie daher prüfen, ob Ihnen ein finanzieller Ausgleich nach der Kündigung zusteht. Gerne geht einer unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht Ihren Vertrag und Ihre Kündigung mit Ihnen durch und erläutert Ihnen die Sachlage. Mit seiner Erfahrung und seinem Verhandlungsgeschick haben womöglich auch Sie die Chance auf eine Entschädigung, die Ihnen den Verlust des Arbeitsplatzes erleichtert.

 

Anspruch auf Abfindung prüfen lassen

Wie bereits erwähnt gibt es in Deutschland grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Anspruchsbegründende Abfindungsregelungen lassen sich jedoch in Sozialplänen, Tarif-, Geschäftsführer- oder auch in Arbeitsverträgen finden. Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch aus § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ergeben sowie durch einen Vergleich, oder ein Urteil in einem Kündigungsschutzprozess (§§ 9, 10 KSchG). Es lohnt sich daher, Verträge und eine ausgesprochene Kündigung prüfen zu lassen, ob diese einen Rechtsgrund für eine Abfindung bereits liefern, oder um festzustellen, wie hoch die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage ausfallen. Denn je besser die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind, desto eher ist Ihr Arbeitgeber geneigt, freiwillig eine Abfindung zu zahlen, um dadurch das finanzielle Risiko zu vermeiden, den Prozess gegen Sie zu verlieren. Bei langer Prozessdauer steigt für Ihren Arbeitgeber nämlich die Gefahr, dass er Ihnen bei Ihrem Sieg den Lohn nachzuzahlen hat für die Zeit, in der Sie aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet haben. Er läuft auch Gefahr, zu einer Abfindungszahlung verurteilt zu werden.

Wir vertreten Ihre Interessen gerne vor Gericht und verhelfen Ihnen auf diesem Weg oder über die Einigung zu Ihrer Abfindung.

Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags aushandeln

Häufig werden auch freiwillige Abfindungen in Verbindung mit Aufhebungsverträgen gezahlt. Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Grund hierfür kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer beispielsweise einen neuen Job in einem anderen Unternehmen antreten und die alte Arbeitsstelle deshalb möglichst schnell und im Einvernehmen verlassen will. Möglich ist auch, dass sich der Arbeitgeber eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung und einen eventuell damit verbundenen langwierigen Kündigungsprozess ersparen will.

Ein Aufhebungsvertrag hat somit Vorteile für beide Seiten. Dennoch sollten Sie nicht sofort unterzeichnen, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt – auch wenn er Ihnen eine Abfindung anbietet. In vielen Fällen haben Sie was die Höhe der Abfindung betrifft einen guten Verhandlungsspielraum, den ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie gekonnt auszunutzen weiß.

Höhe der Abfindung aushandeln

Die Abfindungshöhe nach einer Einigung im Prozess oder im Aufhebungsvertrag ist individuell und daher reine Verhandlungssache. Das Aushandeln einer Entschädigung und das Einschätzen sowie Durchsetzen einer angemessenen Abfindungshöhe ist ein schwieriges Unterfangen. Die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ist in einer solchen Situation meist Gold wert. Mit seiner Erfahrung und seinen sicheren Verhandlungstaktiken übernimmt er in Ihrem Interesse Ihr Wort gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber.
Umgekehrt unterstützen wir auch Arbeitgeber beim Aufsetzen rechtssicherer Aufhebungsverträge, mit deren Unterzeichnung Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.


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